Freier Träger der Jugendhilfe nach § 35a SGBV-III

Kostenübernahme für Familien

Die Begleitung kann – je nach individueller Situation – über das zuständige Jugendamt finanziert werden. Grundlage hierfür können Hilfen nach den §§ 27, 35a SGB VIII sein.

Die Unterstützung erfolgt dann im Rahmen einer bewilligten Hilfeplanung durch das Jugendamt. Die Kosten werden in diesem Fall vom zuständigen Jugendhilfeträger übernommen.

 

Kostenübernahme für Einrichtungen

Wenn Kindertagesstätten, Schulen oder andere pädagogische Einrichtungen eine Fachberatung/Fallberatung  in Anspruch nehmen möchten, erfolgt die Beauftragung direkt durch die Einrichtung oder den jeweiligen Träger.

Die Kosten werden in diesem Fall vom Träger der Einrichtung übernommen und nicht über das Jugendamt abgerechnet (sofern keine bestehende Betreuung eines Kindes wie oben genannt stattfindet).

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